Satzung des „De SPIEKER“ - Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V.

Verabschiedung der Satzung in Bohlenbergerfeld am Samstag, dem 18. April 2015



§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„De SPIEKER - Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V."
und wurde im Dezember 1947 in Oldenburg gegründet.
Er hat seinen Sitz in Oldenburg.
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 1481 beim Registergericht Oldenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, die Belange der niederdeutschen Kultur auf den Gebieten Brauchtum, Sprache,
Schrifttum, Theater, Liedgut und Volkstanz zu vertreten und zu fördern.
Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedsvereine / -gruppen und Institutionen durch entsprechende
pädagogische und kulturelle Angebote und Maßnahmen.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.


§4
Abteilungen

Zur Durchführung der in § 2 festgelegten Zwecke können Abteilungen (Krings) und Arbeitsgruppen gebildet
werden.
Die Mitglieder der Abteilungen und Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren
mindestens einen Leiter.
Die Leiter der Abteilungen und Arbeitsgruppen laden ihre Mitglieder und den Vorstand zu Arbeitstagungen ein.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Abteilung oder Arbeitsgruppe ist die Mitgliedschaft im Verein.


§5
Mitgliedschaft

Mitglieder können Vereine, natürliche sowie juristische Personen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Als fördernde Mitglieder können beitreten:
Landkreise, Städte, Gemeinden, Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.
Die Mitgliedschaft endet:
 mit Austritt zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
 bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz einfacher Mahnung,
 durch Beschluss des Vorstandes,
 durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.


§6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
 der Beirat
Die Beschlüsse in den Organen und Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.


§7
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und sollte in der ersten Hälfte
jeden Jahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende unverzüglich einzuberufen, wenn:
 der Vorstand oder der Beirat dieses verlangen
 wenigstens 10 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

Die Mitglieder sind durch den 1. Vorsitzenden wenigstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung
 setzt die Mitgliedsbeiträge fest,
 wählt und entlastet den Vorstand,
 bestätigt den Beirat,
 benennt Ehrenmitglieder, die dieselben Rechte haben wie ordentliche Mitglieder,
 beschließt Satzungsänderungen,
 wählt jährlich 1 Rechnungsprüfer von 2 Rechnungsprüfern für zwei Jahre, die der Mitgliederversammlung
über die Prüfung der Vereinskasse berichten. Wiederwahl ist nicht möglich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§8
Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem 1. Vorsitzenden (genannt SPIEKER-Baas),
dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB, während der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer und der Schatzmeister jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied
vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind folgendermaßen zu wählen:
 jeweils im gleichen Jahr der 1. Vorsitzende (SPIEKER-Baas), der Schatzmeister und die Beisitzer
 in zwei Jahren darauf der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.


§9
Beirat

Der Beirat hat beratende Funktion.
Zum Beirat gehört jeweils einer der gewählten Vertreter (genannt Kringbaas) der Abteilungen und Arbeitsgruppen.
Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen, z.B. je einen Vertreter der fördernden Mitglieder,
der Oldenburgischen Landschaft, des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland.

§10
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat ein-
zuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Oldenburgische Landschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.