Satzung des „De SPIEKER“ -
Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V.
Verabschiedung der Satzung in Bohlenbergerfeld am
Samstag, dem 18. April 2015
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„De SPIEKER - Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V."
und wurde im Dezember 1947 in Oldenburg gegründet.
Er hat seinen Sitz in Oldenburg.
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 1481 beim Registergericht
Oldenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Belange der niederdeutschen Kultur
auf den Gebieten Brauchtum, Sprache,
Schrifttum, Theater, Liedgut und Volkstanz zu vertreten und zu
fördern.
Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedsvereine / -gruppen und
Institutionen durch entsprechende
pädagogische und kulturelle Angebote und Maßnahmen.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Abteilungen
Zur Durchführung der in § 2 festgelegten Zwecke können Abteilungen
(Krings) und Arbeitsgruppen gebildet
werden.
Die Mitglieder der Abteilungen und Arbeitsgruppen wählen aus ihrer
Mitte für die Dauer von vier Jahren
mindestens einen Leiter.
Die Leiter der Abteilungen und Arbeitsgruppen laden ihre Mitglieder
und den Vorstand zu Arbeitstagungen ein.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Abteilung oder
Arbeitsgruppe ist die Mitgliedschaft im Verein.
§5
Mitgliedschaft
Mitglieder können Vereine, natürliche sowie juristische Personen
werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Als fördernde Mitglieder können beitreten:
Landkreise, Städte, Gemeinden, Gebietskörperschaften und deren
Zusammenschlüsse.
Die Mitgliedschaft endet:
mit Austritt zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten,
bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz einfacher Mahnung,
durch Beschluss des Vorstandes,
durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
Die Beschlüsse in den Organen und Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt.
§7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
einberufen und sollte in der ersten Hälfte
jeden Jahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende
unverzüglich einzuberufen, wenn:
der Vorstand oder der Beirat dieses verlangen
wenigstens 10 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich
beantragen.
Die Mitglieder sind durch den 1. Vorsitzenden wenigstens 14 Tage vor
der Mitgliederversammlung unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind
nicht zulässig.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung
setzt die Mitgliedsbeiträge fest,
wählt und entlastet den Vorstand,
bestätigt den Beirat,
benennt Ehrenmitglieder, die dieselben Rechte haben wie
ordentliche Mitglieder,
beschließt Satzungsänderungen,
wählt jährlich 1 Rechnungsprüfer von 2 Rechnungsprüfern für zwei
Jahre, die der Mitgliederversammlung
über die Prüfung der Vereinskasse berichten. Wiederwahl ist nicht
möglich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§8
Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem 1.
Vorsitzenden (genannt SPIEKER-Baas),
dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu
zwei Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des §
26 BGB, während der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer und der Schatzmeister jeweils nur gemeinsam mit
einem anderen Vorstandsmitglied
vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind folgendermaßen zu wählen:
jeweils im gleichen Jahr der 1. Vorsitzende (SPIEKER-Baas), der
Schatzmeister und die Beisitzer
in zwei Jahren darauf der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.
§9
Beirat
Der Beirat hat beratende Funktion.
Zum Beirat gehört jeweils einer der gewählten Vertreter (genannt
Kringbaas) der Abteilungen und Arbeitsgruppen.
Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen, z.B. je einen
Vertreter der fördernden Mitglieder,
der Oldenburgischen Landschaft, des Heimatbundes für das Oldenburger
Münsterland.
§10
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat ein-
zuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Oldenburgische Landschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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